1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: German Cadet Class Association ( GerCCA) e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter der Registernummer 15795 Nz eingetragen. Der Vorstand kann den Sitz des Vereins an den Ort der jeweiligen Geschäftsstelle verlegen und hat dann die dafür notwendigen Eintragungen beim dortigen Amtsgericht vorzunehmen.

2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Segelsports mit der „Cadet“-Jolle.

(2) Ihm obliegt insbesondere die Veranlassung, Organisation und Durchführung von Regatten, Meisterschaften und Trainingslagern für Cadets in oder ohne Zusammenarbeit mit Verbandsvereinen des DSV (Deutscher Segler-Verband). Er bezweckt außerdem, seine sportlichen und sonstigen Beziehungen und Interessen in und gegenüber nationalen und internationalen Verbänden und Organisationen zu pflegen und zu vertreten.

(3) Entsprechend den Regularien der „World Sailing“ benennt die GerCCA die Teilnehmer an Welt- und Europameisterschaften. Sie unterstützt die Teilnehmer dieser Veranstaltungen. Darüber hinaus führt sie ein Mitgliederverzeichnis zur Bestätigung der Voraussetzungen für die Teilnahme an internationalen Regatten, für die die „World Sailing“ die Mitgliedschaft in den jeweiligen nationalen Klassenvereinigungen vorschreibt (ISAF Event).

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge, Umlagen oder Spenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Es ist die Aufgabe der GERCCA, die Anerkennung und Einführung der „International Cadet Class Rules“ nach dem jeweils neuesten Stand zu kontrollieren und anzuwenden, sowie der Vermessung und die Registrierung der Cadet-Jollen nach den Ordnungsvorschriften des DSV ( Deutscher Segler-Verband ).

3 Anerkennung des Deutschen Segler-Verbandes (DSV)

Der Verein nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des DSV zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften und Prinzipien.

4 Mitgliedschaft und Stimmrecht

(1) Es gibt drei Arten von Mitgliedern:
– Mitglieder
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder

(a) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die in ein Vereinsregister eingetragen ist.

(b) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(c) Die Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Zwingend notwendig für eine Mitgliedschaft ist die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges, der nicht älter als 6 Wochen ist. Die Aufnahme erfolgt nur durch schriftliche Bestätigung des Vorstands.

(2) Ein Mitglied erhält nur dann ein Stimmrecht, wenn mindestens ein Segler dieses Mitglieds in der aktuellen Rangliste mit mindestens 9 Wertungen gelistet ist. Ohne diese Voraussetzung ist es ein Mitglied ohne Stimmberechtigung. Ein Mitglied erhält maximal eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der gemeldeten aktiven Segler.

(a) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

(a) zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,

(b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,

(c) durch Beschluss des Vorstands wegen Zahlungsrückstands eines fälligen Betrages, insbesondere des zu entrichtenden Jahresbeitrags, von mehr als sechs Monaten.

(d) bei juristischen Personen durch Auflösung des Vereins

5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch die Gebührenordnung festgelegt.

(2) Die Listung in der Rangliste ist für Segler, die weder Mitglied eines Mitgliedsvereins noch Fördermitglied sind, gebührenpflichtig. Die Höhe wird in der Gebührenordnung geregelt. Die Aufnahme in die Rangliste erfolgt erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder der Ranglistengebühr.

6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) die Jugendversammlung
(d) die Regionalversammlung
(e) die Kassenprüfer

8 Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über:

(a) Wahl und Abwahl des Vorstands

(b) Bestätigung der Jugendsprecher

(c) Wahl der Kassenprüfer

(d) Entlastung des Vorstands nach Bericht der Kassenprüfer

(e) Finanzstatus des Vereins

(f) Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Gebührenordnung

(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(h) Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund

(i) Satzungsänderungen

(j) Auflösung des Vereins

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform auf elektronischem Wege(z.B. E-Mail) einberufen.
Vorschläge von Mitgliedern zur Erweiterung der Tagesordnung und Anträge müssen dem Vorstand 14 Tage vor Beginn der Versammlung zugegangen sein. Eingegangene Anträge sowie die endgültige Tagesordnung sind auf der Internetseite des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur im Falle der Dringlichkeit, über welche die Versammlung mit 3/4 Mehrheit zu entscheiden hat und wenn sie nicht auf Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung hinzielen, zur Verhandlung gelangen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung verlangen oder wenn der Vorstand dieses als erforderlich betrachtet. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist an die für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung maßgebenden Fristen gebunden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder nur dann, wenn sie nicht mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine 3/4-Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder ist erforderlich für

(a) Satzungsänderungen,

(b) Änderung des Vereinszwecks

(c) den Beschluss auf Auflösung des Vereines.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer abgezeichnet werden muss.

9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

(a) dem/der ersten Vorsitzenden

(b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

(c) ein bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die Jugendsprecher jedoch nur bestätigt. Die zu wählenden Personen müssen volljährig sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, falls nicht mindestens 10 stimmberechtigte oder 25 % der anwesenden Mitglieder – je nachdem welche Zahl weniger Mitglieder ergibt – die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen. Den Vorsitz bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt ein aus der Versammlung benanntes Mitglied. Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. Die nächste Mitgliederversammlung muss diese Berufung bestätigen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von 3.000 € und mehr bedürfen eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorsitzende kann jede ihm notwendig erscheinende Person zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Insbesondere können dies sein: deutsche Mitglieder des ICC, Bundes- und Landestrainer und Vertreter des DSV.
Die Jugendsprecher haben ein Recht auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen, sie haben kein eigenes Stimmrecht.

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

10 Beschlüsse

Alle gefassten Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden auf der Internetseite des Vereins den Mitgliedern spätestens 14 Tage nach Beschlussfassung zugänglich gemacht.

11 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung (Open Forum) setzt sich aus allen aktiven Seglern zusammen, die in der aktuellen Rangliste geführt werden. Sie berät und beschließt über die Interessen des Jugendsports. Sie wird geleitet von den amtierenden Jugendsprechern oder einem Vorstandsmitglied.

(2) Die Jugendversammlung wählt zwei Jugendsprecher. Jeder aktive jugendliche Segler im o. g. Sinne hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(3) Beschlüsse der Jugendversammlung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Jugendversammlung findet üblicherweise anlässlich der Deutschen Meisterschaft statt.

12 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber ebenfalls nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Segler-Verband und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung des Jugendsegelns zu verwenden. Beschlüsse über das Verwenden des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

 

 


Bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2017.