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Die Satzung der GerCCA als:
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Satzung der German Cadet Class Association
1. Abschnitt
Name, Sitz und Zweck des Vereines
§ 1
Die German Cadet Class Association (GerCCA) ist ein Zusammenschluß von Personen,
Vereinigungen, Verbänden und Vereinen zur Förderung des Segelsports mit dem
Segelboot Cadet. Sitz der Vereinigung ist Berlin. Der Verein ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Zweck der GerCCA ist es, die Ausübung des Segelsportes mit dem Segelboot Cadet bei niedrigem Aufwand zu ermöglichen und das sportliche und faire Segeln zu pflegen und zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die GerCCA folgende Aufgaben:
1. Die Anerkennung und Einführung der „Internationalen Cadet Class Rules“ nach dem jeweils neuesten Stand, sowie die Vermessung und die Registrierung des Cadets nach den Ordnungsvorschriften des nationalen (Deutschen Segler Verband e.V. = DSV) und Internationalen (I.Y.R.U) Dachverbandes.
2. in der Veranlassung und Unterstützung der Durchführung von Regatten, Trainingslagern und anderer dem Jugendsegeln dienenden Veranstaltungen durch die Verbandsvereine des DSV, durch den DSV selbst und den Landesseglerverbänden des DSV.
§ 2
Die GerCCA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Alle Einnahmen, wie Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen dienen
ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder der Vereinigung
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der
Vereinigung erhalten. Es darf keine Person, Vereinigung, Verband und Verein
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Die GerCCA verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf politische, weltanschauliche,
religiöse, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die dem Zusammenhalt der
Mitglieder schaden könnte.
2. Abschnitt
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5
Der Beitritt zur GerCCA erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die
Neuaufnahme von Mitgliedern.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
§ 6
Der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich
und muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Feststellung des Vorstandes ausgeschlossen werden,
sofern es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Kalenderjahres hinaus trotz
einmaliger Aufforderung nicht nachkommt. Der Ausschluß ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Verstößen gegen die Satzung oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder bei grob unsportlichen oder
vereinsschädigendem Verhalten gegenüber der GerCCA. Der Ausschluß erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat den vorliegenden Sachverhalt eingehend zu prüfen
und die Beteiligten anzuhören. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene binnen einer Frist von vier Wochen
nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung des Konfliktausschusses
beantragen. Die Entscheidung des Konfliktausschusses ist endgültig. Nach Ablauf
der Einspruchsfrist bzw. endgültigen Entscheidung des Konfliktausschusses endet
die Mitgliedschaft. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft ruhen die Rechte des
Mitgliedes.
3. Abschnitt
Organe des Vereines
§ 7
Die Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Konfliktausschuß
4. Abschnitt
Mitgliederversammlung
§ 8
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt
durch den Vorstand und bedarf der Schriftform. Die Einladungsfrist beträgt zwei
Wochen, es gilt das Datum des Poststempels.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn
10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung vorzulegen. Anträge zur Tagesordnung
müssen dem Vorstand eine Woche vor der Veranstaltung schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl des
Vorstandes, des Konfliktausschusses und der Kassenprüfer sowie für die
Entlastung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Vereinsmitgliedschaft hat der
Verein eine Stimme. Nur Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben,
sind stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen ist zulässig, bedarf jedoch
der Schriftform.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Klassensekretär zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.
5 Abschnitt
Vorstand des Vereines
§ 9
Der Vorstand besteht aus mindestens vier volljährigen Personen, die von der
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft kann durch einfache
Mehrheit die Wahl durch Handzeichen oder geheime Wahl beantragen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Klassensekretär
c) dem Schatzmeister
d) dem technischen Obmann
e) dem Sportwart
f) zwei Jugendsprechern
Die dem Vorstand angehörenden Jugendsprecher müssen nicht volljährig sein. Der
Klassensekretär vertritt bei Abwesenheit des Präsidenten als Vizepräsident.
Der Präsident und der Klassensekretär vertreten jeweils allein. Der Schatzmeister und der Sportwart vertreten gemeinsam.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
1. der Präsident
2. der Klassensekretär
3. der Schatzmeister
4. der Sportwart
§ 10
Der Vorstand kann durch deutsche Segelvereine bzw. ähnliche Institutionen
Ausscheidungen für Wettfahrten der Klasse veranlassen. Der Vorstand entscheidet
über Austragungsorte und Qualifikationen von Schwerpunktregatten, die Grundlage
für die Rangliste darstellen. Für die Erstellung dieser Rangliste gelten die
jeweils gültigen Bestimmungen des Deutschen Segler Verbandes (DSV).
Der Vorstand beschließt den Austragungsort und den Zeitpunkt der jährliche
einmal auszutragenden Deutschen Meisterschaft, bzw. deutschen Bestenermittlung.
6. Abschnitt
Konfliktausschuß
§ 11
Der Konfliktausschuß besteht aus drei volljährigen Personen, die auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei
Jahre gewählt werden.
Aufgabe des Konfliktausschusses sind Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb
der GerCCA, die Behandlung von Beschwerden sowie die unter § 6 genannten
Aufgaben. Der Ausschuß kann von jedem Mitglied angerufen werden, jedoch auch von
sich aus im Rahmen seiner Aufgaben tätig werden.
Mitglieder des Konfliktausschusses können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied
sein.
7. Abschnitt
Abstimmung, Satzungsänderungen
§ 12
Sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 13
Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von einem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden . Der Antrag ist mit der
schriftlichen Begründung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
zuzustellen, so daß er noch allen Mitgliedern schriftlich zu einer
Hauptversammlung bekannt gegeben werden kann. Diese Satzung sowie jede
Satzungsänderung ist angenommen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.
8.Abschnitt
Mitgliedsbeitrag, Geschäftsführung, Kassenprüfer
§ 14
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Beginn des Kalenderjahres im Voraus fällig.
Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Beitragshöhe für
juristische Personen entscheidet der Vorstand.
§ 15
Der Vorstand der GerCCA führt die Geschäfte und kann ein Sekretariat
unterhalten.
§ 16
Das Rechnungswesen der GerCCA wird durch Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
werden auf zwei Jahre gewählt. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich
festzuhalten. Die Kassenprüfer haben sich gegenüber der Mitgliederversammlung
zur Frage der Entlastung für den Bereich Finanzen zu erklären.
9. Abschnitt
Verhältnis der GerCCA zum Deutschen Segler Verband (DSV) und zur
Internationalen Cadet Class (ICC)
§ 17
Die GerCCA sieht eine regionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder
analog der Gliederung des DSV bezüglich der Landessegler Verbände in der dort
jeweils geltenden Fassung vor.
§ 18
Die Erteilung von Meßbriefen sowie die Überwachung und Änderung der
Bauvorschriften erfolgt durch die ICC in Zusammenarbeit mit der GerCCA und dem
DSV.
§ 19
Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit den Vorstand
beauftragen, Änderungen der Bauvorschrift bei der ICC zu beantragen.
§ 20
Die GerCCA nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des DSV zur
Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
Im Falle widersprüchlicher Verbandsrechte, Ordnungs- und anderen Vorschriften
des DSV, entscheidet der Vorstand über die Vorgehensweise bzw. Verhaltensweise
der GerCCA.
§ 21
Die GerCCA stellt nach § 3.3. der Satzung der ICC einen Landesorganisation der
Internationalen Cadet Class dar.
Die GerCCA erkennt die Satzung und das Verbandsrecht der ICC an.
10. Abschnitt
Auflösung des Vereines
§ 22
Für die Auflösung des Vereines bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel aller
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung der
GerCCA muß mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung von 10% der
Mitglieder dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der GerCCA oder Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen dem DSV zu, der es ausschließlich zur Förderung der
Jugendarbeit zu verwenden hat.
Rerik, den 06.04.2007
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